Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
1. die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, sowie aller weiteren in § 2 angeführten Verordnungen, die zur Durchführung dieser Verordnung dienen, sicherzustellen und
2. die durch die in Z 1 genannten Verordnungen übertragenen Aufgaben durch Regelungen bezüglich Ausbildung und Zertifizierung von Personen und Unternehmen auszuführen
und damit zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase beizutragen.
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