(1) Diese Verordnung gilt für roten Leithaberg DAC ab dem Jahrgang 2008 und für weißen Leithaberg DAC ab dem Jahrgang 2009.
(2) § 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 191/2023, gilt für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Leithaberg DAC“, welcher ab dem Inkrafttreten des von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes zur Genehmigung der am 21. Februar 2020 bei der Europäischen Kommission eingereichten Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Leithaberg in Verkehr gesetzt wird.
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