BundesrechtBundesgesetzeVerzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen

Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen

In Kraft seit 18. Juni 2009
Up-to-date

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils mit Wirkung zum 31. Jänner zur Reduzierung der Verbindlichkeiten jener Gebietskrankenkassen (Anm. 1) , die zu den Stichtagen 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009 und 31. Dezember 2010 ein negatives Reinvermögen ausgewiesen haben, auf Forderungen des Bundes gegenüber diesen Gebietskrankenkassen (Anm. 1) in Höhe von 150 Millionen Euro im Jahr 2010, 150 Millionen Euro im Jahr 2011 und 150 Millionen Euro im Jahr 2012, insgesamt somit in Höhe von 450 Millionen Euro, unter der Voraussetzung zu verzichten, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Anm. 1) ein mit den Sozialversicherungsträgern abgestimmtes und von der Bundesregierung zustimmend zur Kenntnis genommenes Sanierungskonzept mit dem Ziel einer mittelfristig ausgeglichenen Gebarung vorlegt. Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, diese Forderungsverzichte jeweils im Bundeshaushalt nicht voranschlagswirksam gegen die Ausgleichsrücklage zu verrechnen, bevor diese voranschlagsunwirksam aufgelöst wird.

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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ und „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

§ 2

Die Gebietskrankenkassen (Anm. 1) müssen die Mittel gemäß § 1 ausschließlich zur Reduzierung des negativen Reinvermögens im Wege der Rückführung ihrer Verbindlichkeiten verwenden. Der Bundesminister für Gesundheit hat dem Bundesminister für Finanzen die Erfüllung dieser Bedingung mitzuteilen.

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Anm. 1: „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

§ 3

Mit der Vollziehung des § 2 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.