§ 1
Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen von Mitteln internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:
1. fünfzehnte allgemeine Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 15)….. | ………………………….328 900 000 EUR |
2. außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI…………………. | ….13 130 000 Sonderziehungsrechte (SZR) |
3. elfte allgemeine Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF XI)…………….. | …………………………...97 000 000 EUR |
4. außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)………………………….. | 16 902 537,80 Sonderziehungsrechte (SZR) |
5. neunte allgemeine Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds und des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsDF X)………………………………….. | …………………………...28 558 749 EUR |
§ 2
Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 11 770 000 EUR.
§ 3
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.