§ 6 Herkunftsnachweise — KWK-Gesetz
Gliederung
Teil 1 Grundsätze
§ 6 Herkunftsnachweise
Rückverweise
Die Anerkennung der Herkunftsnachweise sowie die Überwachung sind in den aufgrund der grundsatzgesetzlichen Regelungen gemäß § 71 ElWOG 2010 erlassenen Landesgesetzen geregelt.
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