Nicht unter das Verbot gemäß § 2 fallen
1. der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und der Gebrauch von Streumunition ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes sowie die Aus- und Durchfuhr von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat des Übereinkommens ausschließlich zum Zweck der militärischen Ausbildung oder der Entminung und Entschärfung;
2. der Erwerb, die Überlassung, die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Streumunition zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung sowie die Aus- und Durchfuhr von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat des Übereinkommens zu diesen Zwecken.
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