BundesrechtBundesgesetzeGewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Burgenland

Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Burgenland

In Kraft seit 12. August 2006
Up-to-date

§ 1

Dem Land Burgenland wird aus Anlass der 85-jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 2006 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von zwei Millionen Euro gewährt, der wie folgt zu verwenden ist:

1. Maßnahmen im Sinne der Zukunftssicherung im Bereich der Beschäftigung, der Wirtschaft, des Sozialwesens und der Jugend,

2. Kultur- und Bildungsprojekte zur Stärkung der Identität und Vielfalt im Burgenland.

Dieser Zuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel für die in Z 1 bis 2 genannten Zwecke bestimmt.

§ 2

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.