BundesrechtBundesgesetzeVeräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

In Kraft seit 10. Juni 2006
Up-to-date

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

Verkauf der Grundstücke EZ 16 (Hohe Warte 34) und EZ 269 (Hohe Warte 36), beide Grundbuch KG 01503 Heiligenstadt, an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder an eine in deren 100%-igem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu dem von einem Sachverständigen ermittelten Verkehrswert als Basisentgelt, wobei bei der Verwertung der Liegenschaft durch Weiterveräußerung oder Beteiligung Dritter eine Nachbesserungspflicht besteht.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.