Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 38 ÖM und C 39 Ö, C 39 M (Entwässerungsgraben) bestimmt durch :
Anlage 4 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze) Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis)
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