§ 11 Personenbezogene Bezeichnungen — Registerzählungsgesetz
Gliederung
2. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 11 Personenbezogene Bezeichnungen
Rückverweise
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
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