(1) Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 7 (1) Bundesvergabegesetz 2002 – BVergG, BGBl. I Nr. 99.
(2) Für Aufträge des Bundes an die Gesellschaft, sowie auf die Inanspruchnahme von Leistungen von Dienststellen des Bundes durch die Gesellschaft ist, auch wenn dies jeweils entgeltlich erfolgt, das BVergG nicht anzuwenden. Gleiches gilt für sonstige Rechtsträger, die im Alleineigentum des Bundes stehen.
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