§ 19 Übergangsbestimmungen — Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“
Bis zur Wahl eines Betriebsrates nach der Arbeitsverfassung übernimmt der Zentralausschuss beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz die Aufgaben eines Betriebsrates.
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