Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
2. hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 1 der Bundeskanzler,
3. hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
4. hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
5. hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 4 die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, und
6. hinsichtlich der Bestimmung des § 17 der Bundesminister für Finanzen.
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