Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
2a. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 4 die Bundesministerin für Bildung,
3. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 Z 11 der Bundeskanzler und
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung.
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