(1) Sofern in den im § 5 Abs. 1 genannten Materiengesetzen nichts anderes bestimmt wird, hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
1. für die in Artikel 10 der Richtlinie 2003/99/EG des Parlamentes und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12. 12. 2003 S 31genannten Tätigkeitsbereiche und
2. für die in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Parlamentes und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L165 vom 30. 4. 2004 S. 1 genannten Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Lebensmittel,
für welche ein gemeinschaftliches Referenzlabor eingesetzt wurde, nationale Referenzlaboratorien durch Verordnung zu benennen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Parlamentes und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. 4. 2004 S. 1 genannten Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel eines oder mehrere nationale Referenzlaboratorien durch Verordnung zu benennen.
(3) Es steht dem zuständigen Bundesminister frei, ein Laboratorium zu benennen, das sich in einem anderen EU- beziehungsweise EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz befindet. Es kann ein- und dasselbe Laboratorium als nationales Referenzlaboratorium für mehr als einen Mitgliedstaat fungieren.
(4) Im Rahmen der Benennung der nationalen Referenzlaboratorien gemäß der Abs. 1 und 2 kann der zuständige Bundesminister entsprechend den EU-Vorgaben und dem Stand der Wissenschaft und Technik, nähere Bestimmungen über Aufgaben, Anforderungen an Einrichtung und Führung und die zu verwendenden Testmethoden festlegen.
(5) Der zuständige Bundesminister kann die Benennung zum nationalen Referenzlaboratorium zurückziehen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 4 nicht mehr erfüllt sind.
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