BundesrechtBundesgesetzeAfrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

In Kraft seit 15. Oktober 2005
Up-to-date

§ 1

Der Bund beteiligt sich an der 10. allgemeinen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds mit einem Betrag in Höhe von 67 755 379 EUR.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.