§ 3 — Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen
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Die Zuwendung ist aus dem Härteausgleichsfonds der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Pensionsversicherung und aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß § 22 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zu leisten, soweit der jeweilige Zweck der Fonds hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
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