Befreiungs-Erinnerungszuwendung
(1) Aus Anlass des 60. Jahrestages der Befreiung Ö
§ 2(1) Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 sind durc
§ 3Die Befreiungs-Erinnerungszuwendung ist vom Ansatz
§ 4(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährte Z
§ 5Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden u
§ 6(1) Die BRZ GmbH hat bei der Besorgung der Geschäf
§ 7Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die
§ 1
(1) Aus Anlass des 60. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige Zuwendungen:
1. Personen im Sinne der §§ 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, BGBl. Nr. 79/1976, denen ein bis zum 31. Dezember 2005 beantragtes Befreiungs-Ehrenzeichen verliehen wurde, oder Witwen (Witwer) eines Besitzers eines Befreiungs-Ehrenzeichens gemäß § 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes, der die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;
2. Personen, die eine bis zum 31. Dezember 2005 beantragte Rentenleistung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, nach § 65 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder einen Härteausgleich hinsichtlich einer der genannten Leistungen beziehen;
3. Inhaber einer bis zum 31. Dezember 2005 beantragten Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes oder deren Witwen (Witwer), sowie Witwen (Witwer) eines Opfers, das im Bezug einer unter Z 2 genannten Rentenleistung stand und die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;
4. Inhaber eines bis zum 31. Dezember 2005 beantragten Opferausweises im Sinne des Opferfürsorgegesetzes.
(2) Die Ehrengabe beträgt für Personen im Sinne der Z 1 1000 Euro, für Personen im Sinne der Z 2 800 Euro, für Personen im Sinne der Z 3 600 Euro und für Personen im Sinne der Z 4 500 Euro. Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.
§ 2
(1) Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 sind durch die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz von Amts wegen zu gewähren.
(2) Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 werden gewährt, wenn der Berechtigte seinen Anspruch innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anmeldet. Die Meldung hat beim zuständigen Amt der Landesregierung zu erfolgen. Die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung richtet sich nach dem Wohnsitz des Anspruchsberechtigten. Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, können den Anspruch bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich sie ihren Aufenthalt haben, oder beim Amt der Wiener Landesregierung anmelden.
(3) Erfolgt die Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist sie unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.
(4) Erfolgt die Anmeldung des Anspruches erst zu einem späteren als dem im Abs. 2 angeführten Zeitpunkt, bleibt der Anspruch auf eine einmalige Zuwendung gewahrt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine frühere Anmeldung aus triftigen Gründen nicht möglich war.
(5) Die Ämter der Landesregierungen haben die gemeldeten Ansprüche zu überprüfen und das Ergebnis der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Entscheidung weiterzuleiten.
§ 3
Die Befreiungs-Erinnerungszuwendung ist vom Ansatz 1/15127 des Bundesfinanzgesetzes zu leisten.
§ 4
(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährte Zuwendung unterliegt nicht der Einkommensteuer und hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nach § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder § 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, oder § 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, und der Bemessung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Versorgungsgesetzen außer Betracht zu bleiben.“
(2) Alle durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, Eingaben und Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.
(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Zuwendung trägt der Bund.
§ 5
Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden und die sonstigen im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Weitergabe solcher Daten an Dritte ist unzulässig.
§ 6
(1) Die BRZ GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Die zur Durchführung des Opferfürsorgegesetzes automationsunterstützt verarbeiteten Daten über Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer der politischen Verfolgung sind zur Durchführung dieses Bundesgesetzes heranzuziehen.
§ 7
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen betraut.