(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor, ABl. Nr. L 128 vom 10.05.2001 S. 32.
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2001, soweit Abs. 3 nicht abweichendes bestimmt.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. „Erzeuger“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes 1999 in Hinblick auf ein Inverkehrbringen herstellen;
2. „Kleinerzeuger“: Erzeuger gemäß Art. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 884/2001, auch ohne Weinverarbeitung;
3. „Inverkehrbringer“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die – ohne Erzeuger zu sein – Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes 1999 in Verkehr bringen, ausgenommen Einzelhändler und Schankwirtschaften;
4. „Geschäftsvermittler“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern, transportieren oder auf eine andere Art in Verkehr bringen – Handelsgeschäfte vermitteln, oder die zu gewerblichen Zwecken Weinbauerzeugnisse kaufen oder verkaufen, ohne über Einrichtungen zur Lagerung dieser Erzeugnisse zu verfügen.
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