BundesrechtBundesgesetzeAsiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

In Kraft seit 26. Mai 2005
Up-to-date

§ 1

Der Bund beteiligt sich am Asiatischen Entwicklungsfonds und am Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank mit einem Betrag in Höhe von 24 026 995,00 EUR.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.