§ 1
Der Bund beteiligt sich am Asiatischen Entwicklungsfonds und am Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank mit einem Betrag in Höhe von 24 026 995,00 EUR.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.