BundesrechtBundesgesetzeUnentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen

Unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen

In Kraft seit 28. April 2005
Up-to-date

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

Unentgeltliche Übereignung zweier Wasseraufbereitungsanlagen im Wert von jeweils 62 000 Euro sowie der zu ihrem Betrieb erforderlichen Chemikalien- und Verbrauchsgüterausstattung im Wert von 64 730 Euro an die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Artikels ist der Bundesminister für Finanzen betraut.