(1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes seitens des Landes Salzburg, vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 3 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Tirol und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 und 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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