Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Salzburg hinsichtlich des § 2, Land Tirol hinsichtlich der §§ 3 bis 5, Land Oberösterreich hinsichtlich der §§ 2 und 6) und der Bundesrepublik Deutschland.
2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 2001 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“.
3. Anlagen: die Anlagen zu dem in Ziffer 2 genannten Vertrag.
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