(1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich der zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze der Länder Oberösterreich und Niederösterreich – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze vom 26. Oktober 2001.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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