Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Art. I Z 58 die Bundesregierung betraut.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Art. I Z 58 die Bundesregierung betraut.
Keine Verweise gefunden