(1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung im Bereich Forschung, Entwicklung und Ausbildung haben die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die Erfordernisse der Landwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Schutzes vor Naturgefahren, der Entwicklung des ländlichen Raumes, des Naturschutzes, der Nachhaltigkeit und des Ernährungswesens besonders Bedacht zu nehmen.
(2) Die Forschungsaktivitäten der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu koordinieren. Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten haben jährlich einen Bericht über ihre Forschungstätigkeiten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu erstatten.
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