(1) Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Grundsätze für die Leitung der Bundesämter oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und der einzelnen Organisationseinheiten, die Vertretung einschließlich der Zeichnungsberechtigung, die Erstellung und Genehmigung von Arbeitsprogrammen und die Vorlage von Tätigkeitsberichten, die Dienst- und Fachaufsicht sowie die Art der Besorgung bestimmter Aufgaben zu regeln.
(2) Die Geschäftsordnung ist vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt zu erlassen.
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