(1) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.
(2) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.
(3) Die Bundesämter sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise