§ 12 Wirkungsbereich und Sitz der Bundesämter — Bundesämtergesetz
Gliederung
II. Teil Aufgaben der Bundesämter
§ 12 Wirkungsbereich und Sitz der Bundesämter
Rückverweise
Der Wirkungsbereich der Bundesämter umfasst hoheitliche Aufgaben und Aufgaben des landwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs- und Prüfungswesens. Die hoheitlichen Aufgaben und die örtliche Zuständigkeit zu deren Erfüllung werden durch andere Bundesgesetze festgelegt.
Keine Ergebnisse gefunden