(1) Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Art. 64 Abs. 2 und 3 und Art. 66 AEUV trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.
(2) Soweit die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs durch Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Oesterreichische Nationalbank Maßnahmen gemäß § 4 treffen.
(3) Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, soweit das Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024), BGBl. I Nr. 5/2025; anwendbar ist.
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