Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen, Gerichtsgebühren betreffend der Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich der §§ 4 und 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
5. im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
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