§ 7 Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten — Kohleabgabegesetz
Rückverweise
Der Abgabenschuldner gemäß § 4 ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge an Kohle ergibt.
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