(1) Abgabenschuldner ist
1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der Kohle,
2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die Kohle verbraucht.
(2) Wird die Kohle von einem ausländischen Lieferer direkt an einen inländischen Empfänger geliefert, dann haftet der inländische Empfänger für die Entrichtung der Kohleabgabe.
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