BundesrechtBundesgesetzeNachkauf von Luftraumüberwachungsflugzeugen§ 2

§ 2

In Kraft seit 21. August 2003
Up-to-date

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden