§ 1
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Entschädigungen an Luftfahrtunternehmen mit österreichischer Betriebsgenehmigung (Luftverkehrsbetreiberzeugnis) über deren Antrag für Schäden zu leisten, die auf Grund der durch die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika in der Zeit vom 11. bis 14. September 2001 verfügten Einstellung des Luftverkehrs entstanden sind.
§ 2
Entschädigungen dürfen nur auf Grund von durch Luftfahrtunternehmen mit österreichischer Betriebsgenehmigung vorzulegenden Schadensberechnungen geleistet werden. Die Schadensberechnung hat derart zu erfolgen, dass das in der Zeit vom 11. bis 14. September 2001 registrierte Verkehrsaufkommen mit dem vom gleichen Unternehmen während der vorhergehenden Woche registrierten Verkehrsaufkommen, das mit dem für den selben Zeitraum 2000 festgestellten Trend zu korrigieren ist, verglichen wird.
§ 3
Die Entschädigungsleistungen sind mit jenem Betrag begrenzt, der dem festgestellten Einnahmenausfall in der Zeit zwischen 11. und 14. September 2001 entspricht, wobei sowohl den geleisteten als auch den vermiedenen Aufwendungen Rechnung zu tragen ist. Die Entschädigungsleistungen je Luftfahrtunternehmen dürfen nicht mehr als 4/365 der Umsatzerlöse gemäß § 232 Abs. 1 HGB des letzten vor dem 11. September 2001 endenden Geschäftsjahres betragen.
§ 4
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.