§ 5 Bestätigung — Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein
Rückverweise
Für den Tag des Diensteintritts beim Fürstentum Liechtenstein und den Zeitpunkt der Annahme der Offerte nach § 2 Abs. 2 ist die entsprechende Bestätigung der zuständigen liechtensteinischen Behörde maßgebend.
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