(1) Die Vorsitzenden der Weinkostkommissionen und deren Stellvertreter haben vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die übrigen Mitglieder vor dem Vorsitzenden der jeweiligen Weinkostkommission zu geloben, dass sie ihre Tätigkeit unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben sowie über ihre Tätigkeit jedermann gegenüber Verschwiegenheit wahren werden.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist es den Mitgliedern einer Weinkostkommission untersagt, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu offenbaren oder zu verwerten, das ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist.
(3) Die Mitglieder einer Weinkostkommission sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr jeden Hinweis auf ihre Tätigkeit als Mitglied einer Weinkostkommission zu unterlassen.
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