(1) Bei Verkostungen von Wein im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 des Weingesetzes 1999 und von Privatproben aller Erzeugnisse gemäß Weingesetz hat die Beurteilung folgende Konsequenzen:
1. das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die gestellte Frage von mindestens vier der sechs Koster mit JA beantwortet wurde;
2. das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht nicht, wenn die gestellte Frage von mindestens vier der sechs Koster mit NEIN beantwortet wurde;
3. wird die gestellte Frage von drei Kostern mit JA und von drei Kostern mit NEIN beantwortet, ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen; das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die gestellte Frage bei dieser zweiten Verkostung von mindestens vier der sechs Koster mit JA beantwortet wurde; widrigenfalls resultiert ein negatives Kosturteil.
(2) Amtliche Proben und Gegenproben (§ 53 Abs. 2 des Weingesetzes 1999) sind jeweils zwei verschiedenen Weinkostkommissionen vorzulegen; diesen falls hat die Beurteilung folgende Konsequenzen:
1. das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die gestellte Frage von mindestens sieben der zwölf Koster mit JA beantwortet wurde (positives Kosturteil: 7 JA – 5 NEIN, 8 JA – 4 NEIN, 9 JA – 3 NEIN, 10 JA – 2 NEIN, 11 JA – 1 NEIN, 12 JA);
2. das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht nicht, wenn die gestellte Frage von mindestens sechs der zwölf Koster mit NEIN beantwortet wurde (negatives Kosturteil: 6 NEIN – 6 JA, 7 NEIN – 5 JA, 8 NEIN – 4 JA, 9 NEIN – 3 JA, 10 NEIN – 2 JA, 11 NEIN – 1 JA, 12 NEIN).
(3) Im Gutachten ist anzugeben, ob das Erzeugnis in sensorischer Hinsicht entspricht oder nicht, und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise