Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Verkostung: Durchführung der kommissionellen Sinnenprobe nach § 57 Abs. 4 bis 8 und § 59 Abs. 2 des Weingesetzes 1999;
2. BAWB: Bundesamt für Weinbau;
3. HBLA: Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau;
4. Koster: auf dem Gebiet der Weinkost erfahrene und geschulte Personen aus den Bereichen Weinbau, Weinhandel, einschlägige Forschung und Lehre sowie Konsumenten.
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