Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. der §§ 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 3 und 8 und 41 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
2. der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betraut.
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