BundesrechtBundesgesetzeForstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 § 31

§ 31In-Verkehr-Bringen von eingeführtem Vermehrungsgut

In Kraft seit 19. August 2009
Up-to-date

Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung mit Bescheid des Bundesamtes für Wald erteilt wurde.

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