BundesrechtBundesgesetzeMarchfeldschlösser-Gesetz§ 4

§ 4Aufsichtsrat

In Kraft seit 10. Juni 2006
Up-to-date

Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens fünf Mitgliedern (Kapitalvertretern) vorzusehen. Drei Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Finanzen entsandt. Dem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Vertreter kommt hinsichtlich der Angelegenheiten des § 6 Abs. 1 lit. b ein Vetorecht zu.

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