BundesrechtBundesgesetzeAuflassung und Übertragung von Bundesstraßen§ 9

§ 9

In Kraft seit 01. April 2002
Up-to-date

Wo sich ein begrenzter Eigentumsübergang auf die Erwerber ergibt und Liegenschaftsteilungen erforderlich werden, haben die Erwerber alle notwendigen Veranlassungen zu treffen und alle aus den Liegenschaftsteilungen erwachsenden Kosten zu tragen.

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