Die Bundesländer und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (Erwerber) treten an Stelle des Bundes in alle Rechtsverhältnisse des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die die ihnen übertragenen Liegenschaften und beweglichen Sachen gemäß §§ 4 bis 6 betreffen, mit Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedarf. Zu den genannten Rechtsverhältnissen zählen insbesondere auch jene, die sich auf Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 gründen.
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