Verordnungen gemäß § 4 Abs. 1, 6 und 8 des Bundesstraßengesetzes 1971 behalten ihre Rechtswirkungen auch dann, wenn sich bei der Bundesstraße der Straßentyp oder die Straßenbezeichnung, auf die sie sich beziehen, geändert haben, wie etwa die Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der B 301 Wiener Südrand Straße (nunmehr S 1 Wiener Außenring Schnellstraße).
Keine Verweise gefunden
Rückverweise