§ 15 — Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen
Rückverweise
Soweit auf Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 verwiesen wird und nichts anderes vorgesehen wird, sind diese Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 anzuwenden.
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