§ 14 — Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen
Rückverweise
Alle durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Rechtsvorgänge mit Ausnahme jener auf Grund des § 6 Abs. 5 sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Keine Ergebnisse gefunden