Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der §§ 1, 2 und 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 10 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
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