(1) Die Anstalten sind in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Anstalten ihren Sitz haben.
(3) § 3 Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
1. kurze Angabe des Anstaltszwecks;
2. das Datum der Anstaltsordnung und jede Änderung dieser Urkunde;
3. Name und Geburtsdatum des/der Geschäftsführer(s) und von Prokuristen;
4. Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Kuratoriums;
5. der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.
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