Mit der Vollziehung sind hinsichtlich
a) der §§ 13 bis 15, 17, 23 bis 28 Abs. 1, 33 und 34 das Bundesministerium für Finanzen,
b) der §§ 18 bis 22 das Bundesministerium für Inneres,
c) des § 28 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen,
d) der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres
betraut.
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